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Wohnriester, Wohn Riester Rente, Wohn-Riester, Riester WohnDie Eigenheimrente gibt es seit 2008Durch das im Juli 2008 beschlossene Gesetz der Eigenheimrente, kurz Wohn-Riester genannt, kann gefördertes Altersvorsorgekapital besser für selbst genutzte Wohnimmobilien genutzt werden. Das betrifft verschiedene Teilbereiche. So können Berechtigte das Altersvorsorgekapital für Erwerb oder Bau von selbst genutzten Wohnimmobilien verwenden. Künftig sollen auch Tilgungsleistungen steuerlich begünstigt werden, wenn das zugrunde liegende Darlehen für die Finanzierung einer selbst genutzten Wohnimmobilie genutzt wird.Altersvorsorge in Form einer selbstgenutzten ImmobilieWohn-Riester funktioniert in der Form, dass das „Altersvorsorge-Sparkonto“ durch eine Immobilie ersetzt wird. Das darin gebundene steuerlich geförderte Altersvorsorgekapital wird auf einem extra Konto, dem Wohnförderkonto, erfasst. Die Beträge, die dort angespart werden, werden jedes Jahr um zwei Prozent angehoben und stellen die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung dar. Es wird also nicht auf den konkreten Nutzungswert der Immobilie abgestellt, sondern auf die vom Förderberechtigten tatsächlich bezogene Förderung. Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Befinden sich 10.000 Euro auf dem Wohnförderkonto, wird nur dieser Betrag steuerlich erfasst, auch wenn sich der Wert der Immobilie inzwischen verdoppelt hat und damit die Nutzungen aus dem Mietfreien Wohnen mehr wert sind.Wer kann die Förderung in Anspruch nehmen?Die Wohn-Riester-Förderung kann jeder Bürger in Anspruch nehmen, der in Deutschland steuerpflichtig und unmittelbar förderberechtigt ist. Diese Berechtigung ist vorhanden, wenn man in einer gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte versichert ist. Ebenso können Beamte und Empfänger von Amtsbezügen Wohn-Riester in Anspruch nehmen. Auch Arbeitssuchende ohne Leistungsbezug und Kindererziehende während der rentenrechtlich zu berücksichtigenden Zeit können Wohn-Riester nutzen.Sonderregelung für EhegattenFür Ehegatten besteht übrigens eine Sonderregelung: Ist der Ehepartner voll unmittelbar förderberechtigt, besteht für den anderen Ehegatten eine mittelbare Förderberechtigung, wenn das Ehepaar nicht dauernd getrennt lebt.Neuregelung für RentnerZudem sind seit der Neuregelung auch Rentner wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit, ebenso wie Empfänger Versorgungen wegen dienstunfähig unmittelbar förderberechtigt. Allerdings muss die Rente bereits aus einem bisher begünstigten gesetzlichen Alterssicherungssystem stammen und vor dem Bezug eine Pflichtmitgliedschaft bestanden haben.Wohn-Riester-Informationen bestellenUm aktuelle Informationen zum Thema Wohn-Riester bestellen zu können, benötigen wir von Ihnen nur wenige persönliche Daten. Es reicht der Name und eine Ihre e-Mail-Adresse.
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